Satzung

Lokalverein Innenstadt

Freiburg i. Br. e.V.

Satzung

vom 12. Juni 2018

Der Lokalverein Innenstadt Freiburg i.Br. e.V.

ist eingetragen im Vereinsregister beim

Amtsgericht Freiburg, Nr. VR 700395

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen Lokalverein Innenstadt Freiburg i.Br. e.V.

2. Sitz des Vereins ist Freiburg im Breisgau. Der örtliche Tätigkeitsbereich umfasst die Freiburger Innenstadt.

3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Wesen und Zweck des Vereins

1. Die Innenstadt ist das Zentrum städtischen Lebens und Ort der Begegnung der Bürger. In ihr vereinigen sich Wohnen, Kultur, Handel, allgemeine Dienstleistungen und Verwaltung. Der Schlossberg als Hausberg der Stadt war seit der Stadtgründung mit der Innenstadt baulich verbunden und stellt das größte zusammenhängende Grüngebiet der mittleren Stadtteile dar.

2. Zwecke des Vereins sind die Förderung der Heimatkunde und die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten, der Kultur und des Gedankens der Völkerverständigung.

a) Heimatkunde:

Der Verein kann sich aller Anliegen in seinem Gebiet und solcher Anliegen außerhalb seines Gebietes annehmen, die für den Verein und seine Mitglieder von wesentlichem Interesse sind. Er nimmt die allgemeinen Interessen der Innenstadt gegenüber der Stadtverwaltung und anderen Körperschaften und in der Öffentlichkeit war. Ferner liegt der Vereinszweck auch darin, die geschichtliche Entwicklung der Innenstadt der Allgemeinheit und seinen Mitgliedern nahe zu bringen. Ein weiterer Zweck ist die Stärkung des Zusammengehörigkeitsgefühls der Bürger der Innenstadt durch soziale und kulturelle Aktivitäten.

b) Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten, der Kultur und des Gedankens der Völkerverständigung:

Der Verein verfolgt die Pflege des Austausches über Grenzen hinweg, zum Beispiel mit den Partnerstädten Freiburgs oder im Dreiländereck am Oberrhein. Der Verein möchte Einblicke in Leben und Kultur der Partnerstädte oder in der Region am Oberrhein vermitteln und anderen die Möglichkeit geben, unser Leben, unsere Kultur, unsere traditionellen Feste wie beispielsweise den Oberlindenhock kennenzulernen.

3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung, III. Abschnitt „steuerbegünstigte Zwecke“. Der Verein ist selbstlos und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4. Die Arbeit des Vereins erfolgt parteipolitisch und konfessionell neutral.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Mitglied kann werden:

a) jede natürliche Person nach Vollendung des 18. Lebensjahres

b) juristische Personen und andere Vereinigungen, welche die Zwecke des Lokalvereins

unterstützen wollen, mit Ausnahme von politischen Parteien und Religionsgemeinschaften

2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vereinsvorstand zu beantragen. Der Antrag soll Namen und Anschrift sowie bei natürlichen Personen das Geburtsdatum enthalten. Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand endgültig. Er ist befugt, Aufnahmegesuche auch ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Bestätigung des Vorstands an den Antragsteller.

3. Familienmitgliedschaft

Einzelne, volljährige Mitglieder einer Familie/(Ehe)Paar sind jeweils eigenständige Mitglieder des Vereins, für die eine Sonderform der Beitragsgestaltung besteht. Das erste Familienmitglied zahlt den Beitrag wie ein Einzelmitglied, das weitere Mitglied bzw. die weiteren Mitglieder erhält / erhalten einen Familienrabatt. Die Regelung des § 5 der Satzung gilt entsprechend.

4. Ehrenmitglieder können Personen werden, die sich besondere Verdienste um den Verein oder den Stadtteil erworben haben. Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes und Bestätigung durch die Mitgliederversammlung. Das Ehrenmitglied erhält eine vom Vorstand darüber ausgefertigte Urkunde ausgehändigt.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft wird beendet durch:

a. den Austritt

b. den Ausschluss aus dem Verein

c. den Tod des Mitglieds

2. Ein Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand und ist nur zum Schluss des Kalenderjahres und unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zulässig.

3. Ein Mitglied kann durch Mehrheitsbeschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen

werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere wenn

a. es nach dreimaliger Mahnung seiner Beitragspflicht nicht nachkommt,

b. es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat.

Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.

4. Ein Ausschluss ist dem Mitglied innerhalb eines Monats unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu.

§ 5 Mitgliedsbeitrag

1. Die Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrags wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Zahlung des Mitgliedsbeitrags hat bis spätestens zum Ende des 1. Kalenderhalbjahres eines Jahres zu erfolgen. Beim Erwerb der Mitgliedschaft ist der volle Mitgliedsbeitrag für das laufende Jahr zu entrichten. Bei Beendigung der Mitgliedschaft wird eine zeitanteilige Rückerstattung des Mitgliedsbeitrags nicht vorgenommen.

2. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Jedes Mitglied hat volles Stimmrecht sowie aktives und passives Wahlrecht in der Mitgliederversammlung. Mitglieder gem. § 3 Ziff. 1. b) haben jedoch nur ein aktives Wahlrecht, welches durch den Geschäftsführer bzw. 1. Vorsitzenden ausgeübt wird.

2. Mit dem Antrag auf Aufnahme in den Verein erkennt das Mitglied die Satzung des Lokalvereins und die Beschlüsse seiner Organe an.

3. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Beiträge und etwaige sonstige Verbindlichkeiten an den Verein bis zum Fälligkeitstag zu entrichten.

4. Jedes Mitglied verpflichtet sich, die Interessen des Vereins zu wahren und die Organe des Vereins nach Kräften zu unterstützen.

5. Jedes Mitglied wird gemäß seinen Angaben in die Mitgliederliste des Vereins aufgenommen. Das Mitglied hat dafür Sorge zu tragen, dass dem Vereinsvorstand die jeweils gültige neueste Anschrift und Bankverbindung bekannt ist, damit Mitteilungen des Vorstandes dem Mitglied zugestellt werden können bzw. damit der Beitrag abgebucht werden kann. Nachteile, die sich aus unterbliebener Änderungsmitteilung ergeben, hat der Vorstand nicht zu verantworten.

6. Sofern dem Verein Auslagen für die Ermittlung einer neuen Anschrift entstehen, sind diese vom Mitglied dem Verein zu erstatten.

7. Jedes Mitglied hat das Recht, in der Mitgliederversammlung Angelegenheiten einzubringen und hierzu konkrete Anträge zu stellen, soweit diese mit dem Vereinszweck in Zusammenhang stehen und § 2 nicht widersprechen. Anträge zur Satzungsänderung müssen in der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt gemacht werden.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

1. Die Mitgliederversammlung

2. der Vorstand

3. der erweiterte Vorstand

§ 8 Mitgliederversammlung

1. Eine Mitgliederversammlung ist alljährlich mindestens einmal einzuberufen. Die Mitgliederversammlung wird von einem Versammlungsleiter geleitet, in der Regel dem Vorsitzenden / der Vorsitzenden.

2. Darüber hinaus kann der Vorstand jederzeit eine Mitgliederversammlung einberufen, sofern er dies für erforderlich hält.

3. Der Vorstand ist verpflichtet, eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn ein Viertel aller Mitglieder des Vereins dies unter Angabe von Gründen schriftlich verlangt.

4. Zur Mitgliederversammlung hat der Vorstand mit einer Frist von mindestens 14 Tagen alle Mitglieder unter Angabe des Termins, des Versammlungsortes und der Tagesordnung schriftlich einzuladen.

5. In den unter Ziff. 2 und 3 genannten Fällen kann bei vorliegender Eilbedürftigkeit der Vorstand zur Mitgliederversammlung mit verkürzter Frist einladen.

6. Auf der Grundlage eines Beschlusses des geschäftsführenden Vorstandes können Beschlüsse auch im schriftlichen Umlaufverfahren gefällt werden, wobei die Mitglieder unter Einhaltung einer Überlegungsfrist von 14 Tagen ihre schriftliche Stimme zu der Beschlussvorlage beim Vorsitzenden / bei der Vorsitzenden oder einem Stellvertreter abzugeben haben; zur Einhaltung der Frist ist die Aufgabe zur Post maßgeblich. Die Auszählung der Stimmen hat durch mindestens drei Vorstandsmitglieder zu erfolgen. Das Abstimmungsergebnis wird auf schriftlichem Wege oder nach Wahl des Vorstandes bei der nächsten Mitgliederversammlung, die innerhalb eines Monats nach Ablauf der Frist gemäß Satz 1 zu erfolgen hat, bekannt gegeben.

§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung hat das Recht, sich mit allen Angelegenheiten zu befassen, die mit dem Vereinszweck in Zusammenhang stehen.

2. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

a) Entgegennahme und Genehmigung der Geschäfts-und Rechenschaftsberichte des Vorstandes und des Kassenprüfers

b) Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes

c) Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern und Beiräten (erweiterter Vorstand)

d) Festsetzung der Höhe von Beiträgen und etwaigen Umlagen

e) Ernennung von Ehrenmitgliedern.

f) Beschlussfassung über Anträge

§ 10 Abstimmungen und Satzungsänderungen

1. Die Beschlüsse in der Mitgliederversammlung werden, sofern dem nicht gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen oder Vorschriften dieser Satzung anderes vorsehen, mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden / der Vorsitzenden bzw. des Versammlungsleiters.

2. Satzungsänderungen, die von Behörden aus Gründen des Vereins-, Steuer-oder Gemeinnützigkeitsrechts verlangt werden, nimmt der Vorstand vorläufig vor und teilt sie der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung mit.

3. Sonstige Satzungsänderungen und Beschlüsse über die Auflösung des Vereins können auf einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Ziffer 1, Satz 2 gilt auch hier. Voraussetzung ist, dass auf die beabsichtigte Satzungsänderung in der Ladung hingewiesen wurde und dass die Versammlung durch Anwesenheit von 1/4 aller Mitglieder beschlussfähig ist. In der Ladung kann für den Fall der Beschlussunfähigkeit bereits zu einer weiteren Mitgliederversammlung mit einer Frist von zwei weiteren Wochen geladen werden, die unabhängig von der Teilnehmerzahl beschlussfähig ist; in der Ladung ist darauf hinzuweisen. § 8 Ziffer 6. gilt entsprechend.

4. Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, welche die in § 2 genannten „Gemeinnützigen Zwecke“ betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamts.

§ 11 Vorstand

1. Der geschäftsführende Vorstand des Vereins (Vorstand i.S. des § 26 BGB) setzt sich wie folgt zusammen, wobei die Ämter gemäß Buchstabe c) und d) von den Vorstandsmitgliedern gemäß b) oder e) übernommen werden können:

a) der Vorsitzende / die Vorsitzende

b) zwei gleichberechtigte stellvertretende Vorsitzende

c) der Schriftführer

d) der Schatzmeister

e) zwei weitere Vorstandsmitglieder

2. Gegenüber der Stadt vertreten sämtliche Vorstandsmitglieder den Lokalverein und können im Namen des Vereines nach vorheriger vorstandsinterner Abstimmung die Interessen des Vereines und seiner Mitglieder wahrnehmen.

3. Bis zur Verabschiedung einer Geschäftsordnung des Vorstandes gilt Folgendes: Sitzungen des Vorstandes sind vom Vorsitzenden / von der Vorsitzenden einzuberufen. Die Satzungsbestimmungen der §§ 8 und 10 gelten sinngemäß auch für die Sitzungen des Vorstandes und Sitzungen des erweiterten Vorstandes.

§ 12 Aufgaben des Vorstandes

1. Der Verein wird bei Rechtsgeschäften nach außen durch den Vorsitzenden / die Vorsitzende zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten. Abweichend hiervon kann der Vorstand einzelne Geschäfte oder Aufgabengebiete an ein Vorstandsmitglied, das dabei alleinvertretungsberechtigt sein kann, generell oder in Einzelfällen delegieren. Dem Vorstand bleibt es vorbehalten, die Führung der Geschäfte des Vereins in einer Geschäftsordnung näher zu regeln.

2. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit diese nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Dem Vorstand obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

a) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Erstellung der Tagesordnung

b) Einberufung der Mitgliederversammlung

c) Ausführung der auf der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse

d) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern

e) Beschlussfassung über Streichungen und Ausschluss von Mitgliedern

3. Der Vorsitzende / die Vorsitzende beruft die Mitgliederversammlung ein und leitet diese als Versammlungsleiter. Der Vorsitzende / die Vorsitzende repräsentiert den Verein in der Öffentlichkeit.

4. Die stellvertretenden Vorsitzenden vertreten den Vorsitzenden / die Vorsitzende nach Maßgabe einer generell oder im Einzelfall vereinbarten Regelung untereinander.

5. Der Schriftführer erstellt über Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen Protokolle, führt den Schriftwechsel und das Mitgliederverzeichnis des Vereins und archiviert die Vereinsakten.

6. Der Schatzmeister ist für die Finanzen des Vereins zuständig. Ihm obliegt insbesondere die Führung der Vereinskasse sowie der Einzug der Mitgliedsbeiträge.

§ 13 Amtszeit des Vorstands

1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.

2. Jedes Vorstandsmitglied ist grundsätzlich einzeln und in geheimer Wahl zu wählen. Die Wahl kann auch im Block und per Akklamation erfolgen, wenn nicht zumindest ein Mitglied die einzelne und geheime Wahl verlangt.

3. Die Wiederwahl ist zulässig.

§ 14 Erweiterter Vorstand

1. Neben dem geschäftsführenden Vorstand wird ein erweiterter Vorstand gebildet. Dieser besteht aus:

a) dem geschäftsführenden Vorstand gem. § 11, Ziff. 1

b) den Beiräten

c) den Ehrenmitgliedern

2. Sitzungen des erweiterten Vorstandes werden vom Vorsitzenden / von der Vorsitzenden des Vereins einberufen. Der erweiterte Vorstand berät den geschäftsführenden Vorstand in wichtigen Vereinsangelegenheiten. Er ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen.

3. Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit die Anzahl der Beiräte gem. Ziff. 1 b) für die jeweils nächste Amtsperiode des Vorstandes vergrößern oder verkleinern.

§ 15 Kassenprüfer

1. Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von zwei Jahren einen Kassenprüfer / eine Kassenprüferin und einen stellvertretenden Kassenprüfer / stellvertretende  Kassenprüferin. Die beiden Kassenprüfer / -innen sollen üblicherweise in einem gemeinsamen Termin die Vereinskasse(n) prüfen. Es soll jedoch auch möglich sein, dass jeder Prüfer / jede Prüferin eine der derzeit beiden Kassen (Lokalverein bzw. ARGE Oberlindenhock) prüfen kann, was die Dauer des Prüfungstermins verkürzt. Weiterhin soll im Verhinderungsfall ein Kassenprüfer / eine Kassenprüferin alleine die Prüfung bzw. Prüfungen durchführen können. Damit soll sichergestellt werden, dass die Kassenprüfung auch dann stattfinden kann, wenn einer der Kassenprüfer / -prüferinnen z.B. durch Urlaub, Krankheit oder sonstige Umstände an der Teilnahme bei der Kassenprüfung verhindert ist.

2. Die Kassenprüfer / Kassenprüferinnen haben mindestens einmal im Jahr die Buchführung des Vereins zu prüfen. Sie fertigen über die Prüfung jeweils einen schriftlichen Bericht an. Die Prüfberichte sind der Mitgliederversammlung bekannt zu geben und zu den Vereinsakten zu nehmen.

3. Das Recht einer zwischenzeitlichen Kontrolle steht den Kassenprüfern / -innen jederzeit zu.

§ 16 Protokolle

Über Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen ist jeweils ein schriftliches Ergebnisprotokoll zu fertigen, das von einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.

§ 17 Arbeitskreise

Die vorhandenen Arbeitskreise des Lokalvereins Innenstadt, insbesondere die Arbeitsgemeinschaft Oberlindenhock (ARGE Oberlindenhock) mit eigenem Sondervermögen und eigenem Abrechnungskreis, bleiben bestehen.

§ 18 Auflösung des Vereins

1. Beschlüsse über die Auflösung des Vereins können nur von den anwesenden Mitgliedern unter Beachtung der Bestimmungen dieser Satzung gefasst werden; eine Vertretung ist nicht zulässig.

2. Bei Auflösung des Vereins oder beim Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Freiburger Münsterbauverein e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 19 Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser Satzung aus irgendeinem Rechtsgrund rechtsunwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die rechtsunwirksame Bestimmung ist dann so umzudeuten, wie es dem Sinn dieser Bestimmung beziehungsweise dem beabsichtigten Zweck entspricht oder am nächsten kommt.

§ 20 Inkrafttreten

1. Die Satzung 28.09.2015 erlischt mit Inkrafttreten der neuen Satzung.

2. Folgende Änderungen der Satzung sind auf der Mitgliederversammlung vom 12. Juni 2018, deren Beschlussfähigkeit festgestellt wurde, vorgenommen worden:

§ 2 Wesen und Zweck des Vereins

Neufassung Absatz 2:

Erweiterung des Vereinszwecks um die „Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten, der Kultur und des Gedankens der Völkerverständigung.“

§ 3 Mitgliedschaft

Neufassung Absatz 3 „Familienmitgliedschaft“

Bisheriger Absatz 3 nun Absatz 4

§ 11 Vorstand

Die Bezeichnung des Vorsitzenden wird geändert von „der 1. Vorsitzende“ in „der Vorsitzende / die Vorsitzende“. Diese redaktionelle Änderung wird auch an weiteren Stellen in der Satzung umgesetzt, ohne dass es dort inhaltliche Änderungen gäbe. (z.B. in den §§ 8, 10, 11, 12 und 14)

§ 15 Kassenprüfer

Neufassung der Absätze 1, 2 und 3; Kassenprüfer / in und stellv. Kassenprüfer / in.

Freiburg im Breisgau, den 03.07.2018